für die Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
Die Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (nach §5 Abs. 2 Nr. 2b PsychThG) und nach dem Beschluss der Arbeitsgemeinschaft der deutschen Landesprüfungsämter vom 15.05.2018 erfüllen:
Für alle Lehrer mit 1. Staatsexamen sowie Schulpsychologen, Sonderpädagogen und Heilpädagogen, besteht eine Sonderregelung. Auch sie können in Bayern noch zur Ausbildung zugelassen werden, wenn sie ihr Studium bis zum Sommersemester 2014 begonnen haben (Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 25.11.2014, Az. G32a-G8530.01-2013/28-64.).
Damit gilt neben obigen Voraussetzungen für diese auch weiterhin das Schreiben des damaligen Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit zum Vollzug des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) vom 04.08.2000:
Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (§5 Abs.2 Nr.2b PsychThG):
Sonstige Studienabschlüsse, insbesondere Lehramtsabschlüsse, berechtigen ab 01.01.2014 nicht mehr zur Aufnahme einer Ausbildung nach dem PsychThG. Ausbildungsteilnehmer mit derartigen Studienabschlüssen, die sich zum genannten Zeitpunkt bereits in Ausbildung befinden und deren Abschluss von der zuständigen Behörde positiv als Zugangsvoraussetzung eingestuft wurde, können die Ausbildung nach den geltenden Vorschriften beenden. Vertrauensschutz genießen ebenfalls Ausbildungsinteressenten, die eine schriftliche Bestätigung oder Zusicherung der zuständigen Behörde besitzen, die Ausbildung –ggf. innerhalb eines bestimmten Zeitraums-aufnehmen zu dürfen.
Folgende Studienabschlüsse erfüllen nicht die Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (§5 Abs.2 Nr.2b PsychThG):
Bei manchen Studiengängen ist eine Bestätigung der Zugangsvorausetzung durch das Landesprüfungsamt notwendig.
Falls Sie einen anderen Abschluss haben als Diplom/Master in Psychologie/ Päd./ Soz. Päd. oder einen Auslandsstudienabschluss haben, ist es notwendig, dass das Ausbildungsinstitut Ihre Zugangsvoraussetzungen beim Landesprüfungsamt abklärt. Dazu benötigen wir nach Zustandekommen eines Ausbildungsverhältnisses für das Landesprüfungsamt folgende Unterlagen (in Kopie):
Sie können bei Auslandsstudienabschluss vorab unter dem Link www.anabin.kmk.org erfahren, wie es mit der Gleichwertigkeit Ihres Auslandsstudienabschlusses bestellt ist.