Zugangsvoraussetzungen

für die Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten


Die Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (nach §5 Abs. 2 Nr. 2b PsychThG) und nach dem Beschluss der Arbeitsgemeinschaft der deutschen Landesprüfungsämter vom 15.05.2018 erfüllen:

  • ein Diplomabschluss im Studiengang Pädagogik oder Sozialpädagogik (Soziale Arbeit) an einer Universität oder Hochschule für angewandte Wissenschaften (vormals Fachhochschule) oder
  • ein Masterabschluss im Studiengang Pädagogik, Sozialpädagogik, Soziale Arbeit, Erziehungswissenschaften und Bildungswissenschaften an einer Universität oder Hochschule für angewandte Wissenschaften (vormals Fachhochschule), oder
  • ein Lehramtsabschluss vor dem 30.06.2014 berechtigt ebenfalls zur Aufnahme der Ausbildung

 

Für alle Lehrer mit 1. Staatsexamen sowie Schulpsychologen, Sonderpädagogen und Heilpädagogen, besteht eine Sonderregelung. Auch sie können in Bayern noch zur Ausbildung zugelassen werden, wenn sie ihr Studium bis zum Sommersemester 2014 begonnen haben (Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 25.11.2014, Az. G32a-G8530.01-2013/28-64.).

Damit gilt neben obigen Voraussetzungen für diese auch weiterhin das Schreiben des damaligen Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit zum Vollzug des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) vom 04.08.2000:

 

Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (§5 Abs.2 Nr.2b PsychThG):

  • Der Abschluss eines erziehungswissenschaftlichen Diplomstudiengangs an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen: Diplom-Pädagoge, Diplom-Sozialpädagoge, Diplom-Sonderpädagoge oder Diplom-Heilpädagoge
  • Master- oder Magisterabschlüsse in Pädagogik i. 5. d. § 19 Abs. 4 HRG / Art. 86a Abs. 4 BayHSchG (sog. konsekutive Studienabschlüsse
  • (grundständiger) Magisterabschluss mit Hauptfach Pädagogik oder Sonderpädagogik
  • Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Sonderschulen und an beruflichen Schulen gemäß LPO 1 in sämtlichen Fächerverbindungen
  • Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an Gymnasien (gemäß LPO 1) mit einer Fächerverbindung mit vertieftem Studium der Fächer Psychologie, Pädagogik oder schulpsychologischen Schwerpunkt
  • Lehramtsabschlüsse anderer Länder sind als gleichwertig anzuerkennen, soweit die zu Grunde liegenden Prüfungsordnungen ein vergleichbares erziehungswissenschaftliches Studium im Umfang von mindestens 30 SWS beinhalten,
  • Abschluss im bayerischen Fachhochschulstudiengang Soziale Arbeit (früher Sozialwesen); Abschluss: Diplom-Sozialpädagoge (FH)

Sonstige Studienabschlüsse, insbesondere Lehramtsabschlüsse, berechtigen ab 01.01.2014 nicht mehr zur Aufnahme einer Ausbildung nach dem PsychThG. Ausbildungsteilnehmer mit derartigen Studienabschlüssen, die sich zum genannten Zeitpunkt bereits in Ausbildung befinden und deren Abschluss von der zuständigen Behörde positiv als Zugangsvoraussetzung eingestuft wurde, können die Ausbildung nach den geltenden Vorschriften beenden. Vertrauensschutz genießen ebenfalls Ausbildungsinteressenten, die eine schriftliche Bestätigung oder Zusicherung der zuständigen Behörde besitzen, die Ausbildung –ggf. innerhalb eines bestimmten Zeitraums-aufnehmen zu dürfen.

 

Folgende Studienabschlüsse erfüllen nicht die Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten  (§5 Abs.2 Nr.2b PsychThG):

  • (grundständiger) Magisterabschluss mit Pädagogik oder Sonderpädagogik als Nebenfach
  • Abschluss im Fachhochschulstudiengang Religionspädagogik

 

Bei manchen Studiengängen ist eine Bestätigung der Zugangsvorausetzung durch das Landesprüfungsamt notwendig.

 

Falls Sie einen anderen Abschluss haben als Diplom/Master in Psychologie/ Päd./ Soz. Päd. oder einen Auslandsstudienabschluss haben, ist es notwendig, dass das Ausbildungsinstitut Ihre Zugangsvoraussetzungen beim Landesprüfungsamt abklärt. Dazu benötigen wir nach Zustandekommen eines Ausbildungsverhältnisses für das Landesprüfungsamt folgende Unterlagen (in Kopie):

  • Diplom-/ Masterprüfungszeugnis
  • Urkunde, mit der Ihnen der akademische Grad verliehen wurde

Sie können bei Auslandsstudienabschluss vorab unter dem Link www.anabin.kmk.org erfahren, wie es mit der Gleichwertigkeit Ihres Auslandsstudienabschlusses bestellt ist.